Diskriminierung im Bewerbungsverfahren
Mit E-Mail vom 13.06.2021 bestätigte die Arbeitgeberin den Eingang der Bewerbung. Mit E-Mail vom 23.06.2021 und nochmals mit E-Mail vom 30.06.2021 lud sie den Bewerber zu einem Online-Vorstellungsgespräch ein. Der Bewerber bestätigte den Termin, nahm ihn aber nicht wahr. Auf Nachfrage der Arbeitgeberin hin berief er sich auf technische Probleme; eine Entschuldigung für den Ausfall erfolgte nicht. Am Folgetag fand daraufhin ein Ersatzgespräch unter Beisein der Schwerbehindertenvertretung bei der Arbeitgeberin statt.
Mit E-Mail vom 12.08.2021 teilte die Arbeitgeberin dem Bewerber mit, die Stelle sei anderweitig besetzt worden. Daraufhin fordert der abgelehnte Bewerber gerichtlich Entschädigung i.H.v. 8.000 EUR. Er war der Ansicht, er sei nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden, dessen Verlauf auf eine Einstellung habe schließen lassen. Es sei von einer Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung auszugehen, solange die Arbeitgeberin nicht ihrerseits dargelegt und nachgewiesen habe, dass sie die Vorgaben des AGG eingehalten, die am Bewerbungsverfahren beteiligten Personen nach dem AGG geschult und ein ordnungsgemäßes Beschwerdeverfahren durchgeführt habe. Diese Beweislastumkehr entspreche der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
Nachdem der Bewerber unentschuldigt nicht zur Güteverhandlung erschienen war hat das Arbeitsgericht die Klage mit Versäumnisurteil abgewiesen. Hiergegen legte der Bewerber Berufung beim Landesarbeitsgericht ein.
Die bloße Behauptung „ins Blaue hinein“ ohne tatsächliche Anhaltspunkte genügt hingegen nicht: allein die Aussage, ein Merkmal gem. § 1 AGG zu erfüllen und deshalb eine ungünstigere Behandlung als eine andere Person erfahren zu haben, begründet kein Indiz. Hiervon ausgehend, waren Indizien, die eine Benachteiligung des Bewerbers wegen seiner Behinderung vermuten lassen, nicht ersichtlich. Es fehlte jeglicher Vortrag des Bewerbers, aus dem sich – auch in einer Gesamtschau – ergäbe, dass die Ablehnung seiner Bewerbung in Zusammenhang mit seiner Behinderung zu sehen sein könnte. Entsprechendes war hier auch anderweitig nicht ersichtlich. Letztlich indizierte auch die Art der Absage keine verbotene Diskriminierung des Bewerbers.