Die neue 40-Euro-Schadenspauschale beim Verzug gilt auch für verspätete Lohnzahlungen von Arbeitgebern
Auch Arbeitgeber müssen bei verspäteter oder unvollständiger (Lohn-)Zahlung gemäß dem neuen § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz i.H.v. 40 Euro leisten. Dem steht nicht entgegen, dass die Pauschale auf separat entschädigte Kosten der Rechtsverfolgung angerechnet wird, es im Arbeitsrecht aber keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten gibt. Die Norm ist nach ihrem Zweck trotzdem anwendbar, zumal es keine Bereichsausnahme für das Arbeitsrecht gibt.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22.11.2016
Aktenzeichen: 12 Sa 524/16