Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten – aber: Gesamtbetrachtung erforderlich
Sep 21, 2016
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Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen. Der Anspruch auf den Mindestlohn ist allerdings bereits dann erfüllt, wenn die Monatsvergütung für alle Vollarbeits- und Bereitschaftsstunden den gesetzlichen Mindestlohn insgesamt erreicht.
Urteil des BAG vom 29.06.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 716/15