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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Zum 01.01.2023 trat das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft. Es gilt zunächst nur für Unternehmen mit Sitz in Deutschland und mindestens 3.000 Beschäftigten. Ab dem 01.01.2024 müssen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten die neuen Vorgaben beachten.

Was regelt das Lieferkettensorfaltspflichtengesetz?Das Lieferkettensorgfalspflichtengesetz verpflichtet Unternehmen in ihren Lieferketten menschenrechtliche und bestimmte umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten.

Wer überwacht die neuen Vorgaben?

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) setzt das LkSG um und kontrolliert, ob die betroffenen Unternehmen die gesetzlichen Sorgfaltspflichten angemessen erfüllen. Das heißt, die Behörde

  • prüft, ob Unternehmen ihrer Berichtspflicht nachkommen,
  • führt Kontrollen durch, stellt Verstöße fest, beseitigt und verhindert sie und
  • verhängt Zwangs- und Bußgelder.

Um die Unternehmen bei der Umsetzung ihrer Sorgfaltspflichten zu unterstützen, entwickelt und veröffentlicht das BAFA Handreichungen.

Gelten besondere Mitbestimmungsrechte?

Ab dem 01.01.2023 besteht zudem gem. § 106 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) n.F. eine ausdrückliche Zuständigkeit des Wirtschaftsausschusses für Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten nach dem LkSG.

Pressemitteilung des. Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20.12.2022