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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Darlegung eines Schadens für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Darlegung eines Schadens für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO

Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass die Person, die den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist.

Ein Auszubildender bei einem Fitnessstudiobetreiber verlangte nach Art. 15 DSGVO Auskunft über seine bei dem Ausbildungsbetrieb gespeicherten personenbezogenen Daten. Das Verlangen bezog sich auch auf die Daten, die sich auf einem von dem Auszubildenden privat genutzten USB-Stick befanden, den der Ausbildungsbetrieb wegen des Verdachts der unzulässigen Speicherung von Mitgliederdaten an sich genommen hatte. Der Ausbildungsbetrieb teilte während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens mit, er habe nur den Namen des Auszubildenden, sein Geburtsdatum, seine postalische Anschrift, die Arbeitsplatzbeschreibung und die Arbeitszeiterfassung gespeichert.

Der Auszubildende war der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei damit nicht erfüllt. Inhalt und Umfang der Datenverarbeitung seien unklar geblieben. Dies folge schon daraus, dass auf dem einbehaltenen USB-Stick private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen gespeichert gewesen seien. Es sei zu befürchten, dass der Ausbildungsbetrieb die Daten missbräuchlich verwenden und an Dritte weitergebe. Die Berichterstattung über den Ausbildungsbetrieb in den örtlichen Medien sei äußerst negativ. Er habe Angst, dass es unter Umständen zu körperlicher Gewalt gegen ihn kommen könnte. Insgesamt sei er immer noch nervlich stark belastet und könne keinen ruhigen Schlaf finden.

Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz die auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte den Ausbildungsbetrieb im Berufungsverfahren zu 2.500 EUR Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ausbildungsbetriebs vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich.

Der Auszubildende hatte – entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts – keinen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen den Ausbildungsbetrieb. Unerheblich war, ob hier eine Verletzung von Art. 15 DSGVO vorlag und ob dies einen Verstoß i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO darstellte. Der Auszubildende hatte nämlich keinen Schaden dargelegt.

Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der drei Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.2024, Az.  C-687/21 – MediaMarktSaturn). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat der Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist.

Das Landesarbeitsgericht hatte allein die „erhebliche Unsicherheit“, die aus dem Auslesen des USB-Sticks und der Sicherung der Daten resultiere, für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach ausreichen lassen. Die Unsicherheit beziehe sich auf die Frage, welche Daten sich jetzt noch im Zugriff des Ausbildungsbetriebs befinden, wobei die Wegnahme des USB-Sticks eine solche „Beeinträchtigung“ indiziere. Diese Begründung stand jedoch im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung, wonach ein negatives Gefühl wie eine „Unsicherheit“ für sich genommen nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. Aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles ergab sich nichts Abweichendes. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kam der Wegnahme des USB-Sticks bezogen auf einen Schaden wegen Verletzung der Auskunftspflicht keine Indizwirkung zu.

Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2024

Aktenzeichen: 8 AZR 215/23