Darlegung eines Schadens für einen Anspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO
Der Auszubildende war der Ansicht, der Auskunftsanspruch sei damit nicht erfüllt. Inhalt und Umfang der Datenverarbeitung seien unklar geblieben. Dies folge schon daraus, dass auf dem einbehaltenen USB-Stick private Fotos, Videos und Bewerbungsunterlagen gespeichert gewesen seien. Es sei zu befürchten, dass der Ausbildungsbetrieb die Daten missbräuchlich verwenden und an Dritte weitergebe. Die Berichterstattung über den Ausbildungsbetrieb in den örtlichen Medien sei äußerst negativ. Er habe Angst, dass es unter Umständen zu körperlicher Gewalt gegen ihn kommen könnte. Insgesamt sei er immer noch nervlich stark belastet und könne keinen ruhigen Schlaf finden.
Das Arbeitsgericht hatte in der ersten Instanz die auf Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 5.000 EUR gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hatte den Ausbildungsbetrieb im Berufungsverfahren zu 2.500 EUR Schadensersatz verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ausbildungsbetriebs vor dem Bundesarbeitsgericht war erfolgreich.
Das Vorliegen eines „Schadens“ ist eine der drei Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruch, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem erlittenen Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 25.01.2024, Az. C-687/21 – MediaMarktSaturn). Hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast hat der Europäischen Gerichtshof klargestellt, dass die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO den Ersatz eines immateriellen Schadens verlangt, nicht nur den Verstoß gegen Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nachweisen muss, sondern auch, dass ihr durch diesen Verstoß ein solcher Schaden entstanden ist.
Das Landesarbeitsgericht hatte allein die „erhebliche Unsicherheit“, die aus dem Auslesen des USB-Sticks und der Sicherung der Daten resultiere, für die Bejahung eines Schadenersatzanspruchs dem Grunde nach ausreichen lassen. Die Unsicherheit beziehe sich auf die Frage, welche Daten sich jetzt noch im Zugriff des Ausbildungsbetriebs befinden, wobei die Wegnahme des USB-Sticks eine solche „Beeinträchtigung“ indiziere. Diese Begründung stand jedoch im Widerspruch zur neueren Rechtsprechung, wonach ein negatives Gefühl wie eine „Unsicherheit“ für sich genommen nicht ausreicht, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen. Aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles ergab sich nichts Abweichendes. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts kam der Wegnahme des USB-Sticks bezogen auf einen Schaden wegen Verletzung der Auskunftspflicht keine Indizwirkung zu.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.10.2024
Aktenzeichen: 8 AZR 215/23