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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Corona-Prämie für Pflegekräfte: dreimonatige Arbeitsleistung muss nicht zusammenhängend erfolgen

Corona-Prämie für Pflegekräfte: dreimonatige Arbeitsleistung muss nicht zusammenhängend erfolgen

Beschäftigte haben nach § 150a Sozialgesetzbuch (SGB) XI für das Jahr 2020 Anspruch auf eine Corona-Prämie, wenn sie im Zeitraum vom 01.03.2020 bis einschließlich 31.10.2020 mindestens drei Monate für eine zugelassene Pflegeeinrichtung tätig waren. Diese dreimonatige Arbeitsleistung im Bemessungszeitraum muss nicht zusammenhängend erfolgen. Unterbrechungen aufgrund von Krankheit lassen den Anspruch auf die Prämie nicht entfallen, wenn die Zusammenrechnung der einzelnen Tätigkeitszeiträume im Berechnungszeitraum drei Monate ergibt.

Eine Pflegekraft war vom 01.03.2020 bis zum 31.10.2020 Arbeitnehmerin einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihre Tätigkeitszeiten waren in diesem Zeitraum durch mehrere über 14 Tage andauernde Krankheitszeiten unterbrochen, insgesamt war die Pflegekraft jedoch an 90 Tagen tätig. Die Pflegeeinrichtung lehnte die Zahlung der Corona-Prämie mit der Begründung ab, die Pflegekraft sei im Bemessungszeitraum keine drei Monate zusammenhängend tätig gewesen. Die Pflegekraft klagte auf Zahlung der Prämie. Sie verstarb kurz nach Klageerhebung, der Rechtsstreit wurde von einem Erben weitergeführt.

Das Gericht hat die Pflegeeinrichtung zur Zahlung der Corona-Prämie an den Erben verurteilt. Die Revision hat es nicht zugelassen.

Nach § 150a SGB XI muss der dreimonatige Tätigkeitszeitraum innerhalb des Bemessungszeitraums nicht zusammenhängend geleistet werden. Krankheitszeiten von mehr als 14 Tagen führen nicht dazu, dass der Dreimonatszeitraum neu zu laufen beginnt und bisherige Zeiten der Arbeitsleistung unerheblich sind. Vielmehr sind mehrere Tätigkeitszeiträume zusammenzuzählen. Da der Monat mit 30 Tagen zu rechnen ist, muss der Tätigkeitszeitraum insgesamt 90 Tage im Bemessungszeitraum umfassen. Da die Corona-Prämie vererbbar ist, konnte der Erbe den Rechtsstreit nach dem Tod der Pflegekraft fortführen.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.03.2022, Az. 5 Sa 1708/21