Bundesregierung beschließt «Arbeit-von-morgen-Gesetz»
Die Bundesregierung hat am 10.03.2020 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (sog. „Arbeit-von-morgen-Gesetz“) beschlossen. Der Gesetzentwurf enthält außerdem die Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen, mit denen kurzfristig auf die Corona-Krise reagiert werden kann. Der Entwurf soll dem Bundestag und Bundesrat nun im Schnellverfahren zugeleitet werden.
Erleichterungen bei der Kurzarbeit
Um Unternehmen in der Corona-Krise zu unterstützen, sollen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert werden. Zudem soll der Bezug von Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeitnehmer möglich sein. Die Regelungen zur Kurzarbeit sollen noch in der ersten Aprilhälfte in Kraft treten und zunächst bis Ende 2020 gelten. Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- 10 Prozent-Schwelle: Ein Betrieb soll Kurzarbeit anmelden können, wenn Aufträge aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Entwicklungen ausbleiben und mindestens 10 Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt bisher bei 30% der Belegschaft.
- Verzicht auf negative Arbeitszeitsalden: Vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld soll vollständig oder teilweise auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet werden können. Nach geltendem Recht sind Betriebe, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, verpflichtet, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen und ins Minus zu fahren.
- Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer: Der Bezug von Kurzarbeitergeld soll auf den Bereich der Leiharbeit erweitert werden.
- Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge: Die Bundesagentur für Arbeit soll künftig die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten zahlen müssen, vollständig erstatten. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, Zeiten der Kurzarbeit stärker für die Weiterbildung der Beschäftigten zu nutzen.
- Verlängerung: Wie bisher soll die Möglichkeit bestehen, dass die Bezugsdauer des Kurzarbeitergelds von einem Jahr auf bis zu zwei Jahre verlängert wird.
- Wo immer es geht, soll Kurzarbeitergeld mit Qualifizierung verbunden werden.
Wandel der Arbeitsstruktur
Wegen des Strukturwandels hin zu einer emissionsarmen und digitalen Wirtschaft ist in vielen Bereichen des Verarbeitenden Gewerbes, in energieintensiven Industrien und in klimapolitisch zentralen Bereichen – wie der Energie-, Bau- und Automobilwirtschaft – mit einem erheblichen Anpassungsbedarf zu rechnen. Beschäftigte und Betriebe sollen hierbei so gut wie möglich unterstützt werden, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden und die hohe Wertschöpfung und Innovationsfähigkeit der deutschen Wirtschaft zu erhalten, so das Bundesarbeitsministerium.
Weiterbildung und Qualifizierung
Personen ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind mit rund 18% sechs Mal so häufig von Arbeitslosigkeit betroffen wie Fachkräfte. Deshalb sollen die arbeitsmarktpolitischen Instrumente weiterentwickelt und noch zielgenauer ausgerichtet werden. Der Gesetzentwurf enthält Verbesserungen der Weiterbildungsförderung von Beschäftigten, die Einführung sogenannter Sammelanträge in der Weiterbildungsförderung, die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Förderung des Nachholens eines Berufsabschlusses und Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen im Bereich der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Anpassungen der Bundesdurchschnittskostensätze. Die neuen Regeln knüpfen an das Qualifizierungschancengesetz an. Danach erhalten Arbeitgeber Lohnkostenzuschüsse, wenn sie ihre Beschäftigten während der Weiterbildung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts freistellen. Größere Unternehmen müssen sich stärker beteiligen als kleine oder mittlere. Durch das „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ sollen die bestehenden Fördermöglichkeiten erweitert werden. Vorgesehen sind:
- Vereinfachte Verfahren: Um die Weiterbildungsförderung von Beschäftigten weiter zu verbessern, sieht der Entwurf vor, dass die Antrags- und Bewilligungsverfahren für Arbeitgeber und Beschäftigte einfacher werden.
- Weiterbildungsprämien: Die Regelung zur Zahlung von Weiterbildungsprämien für erfolgreiche Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis zum Ende des Jahres 2023 verlängert werden.
Transformationszuschuss für Weiterbildung
Höhere Zuschüsse: Wenn ein größerer Anteil der Beschäftigten eines Betriebes Weiterbildungsmaßnahmen benötigt, soll es höhere Zuschüsse geben. Betriebe bei denen betriebliche Veränderungen anstehen und kurzfristig ein hoher Anteil der Beschäftigten nachqualifiziert werden muss, sollen durch einen Transformationszuschuss unterstützt werden. Dieser ermöglicht höhere Förderleistungen beim Arbeitsentgelt und bei den Lehrgangskosten für Beschäftigte und Unternehmen. Die mit dem Qualifizierungschancengesetz geschaffenen Zuschussmöglichkeiten werden dabei um 20 Prozentpunkte erhöht, wenn die Qualifikation von mindestens einem Zehntel der Belegschaft eines Betriebes erforderlich ist und ein Qualifizierungsplan erstellt wird. Die Erhöhung des Zuschusses ist unabhängig von der Betriebsgröße.
Perspektiven durch mehr öffentliche Förderung
Zudem sollen Beschäftigte in einem Unternehmen, in dem sie eigentlich keine dauerhafte Perspektive mehr haben, zunächst mit öffentlicher Förderung im Betrieb bleiben können. Auch bei dieser „Perspektivqualifizierung“ soll es eine zusätzliche Fördermöglichkeit durch erhöhte Zuschüsse von bis zu 75 Prozent zum Arbeitsentgelt und zu den Lehrgangskosten geben. Dafür müssen die Voraussetzungen für die Förderung durch einen Transformationszuschuss vorliegen und der Arbeitgeber muss sich bereit erklären, die Beschäftigung für die Dauer der Weiterbildung fortzuführen. Die Zuschüsse sollen ebenfalls unabhängig von der Betriebsgröße geleistet werden.
Qualifizierung in der Transformationsgesellschaft
Um einen Wechsel in eine neue Beschäftigung zu erleichtern, sollen die Förderungen für berufliche Weiterbildung künftig für alle Arbeitnehmer gelten. Heute geltende Regeln werden aufgehoben – etwa die, dass Betroffene für eine Qualifizierung mindestens 45 Jahre alt oder gering qualifiziert sein müssen. Die Bundesagentur für Arbeit soll sich an den Kosten der Qualifizierung in Transfergesellschaften auf bis zu 75 Prozent beteiligen können, damit auch in diesen Fällen ausreichend Mittel für Qualifizierung zur Verfügung stehen. Weiter soll es möglich sein, dass Qualifizierungen über das Ende des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld hinaus gefördert werden können.
Rechtsanspruch für Geringqualifizierte auf Nachqualifizierung
Rechtsanspruch auf Förderung: Der Entwurf sieht für Geringqualifizierte einen Rechtsanspruch auf Förderung einer beruflichen Nachqualifizierung zum Nachholen eines Berufsabschlusses vor. Dadurch sollen mehr Geringqualifizierte für eine berufsabschlussbezogene Weiterbildung gewonnen werden, Berufs- und Aufstiegschancen sollen verbessert werden. Zudem soll dadurch ein Beitrag geleistet werden, um die hohe Arbeitslosenquote in dieser Personengruppe zu senken und mögliche Fachkräfte zu gewinnen.
Assistierte Ausbildung in Weiterentwicklung
Auch die Regelungen zur Ausbildungsförderung sollen verbessert werden. Insbesondere soll die Assistierte Ausbildung weiterentwickelt und verstetigt werden. Ziel ist es, durch frühzeitige Unterstützung langfristig Beschäftigungsrisiken für den Einzelnen zu verringern und so bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu erreichen.