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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsversammlung von Sicherheitspersonal am Flughafen

Betriebsversammlung von Sicherheitspersonal am Flughafen

Ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, das an einem Flughafen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durchführt, strebt Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit an. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hält das für grundsätzlich möglich, hat jedoch wegen der Eigenart des Betriebs eine Reihe von Bedingungen für die Zulässigkeit aufgestellt.

Die Arbeitgeberin, ein privates Unternehmen für Sicherheitsdienstleistungen, welches zuletzt ca. 1.450 Arbeitnehmer beschäftigte, führt an einem Flughafen in Nordrhein-Westfalen mit öffentlich-rechtlich beliehenen Luftsicherheitsassistenten die Passagier- und Gepäckkontrollen durch. Nachdem sich die Arbeitgeberin auf den Standpunkt gestellt hatte, dass wegen der Eigenart des Betriebs die Durchführung von Betriebsversammlungen während der Arbeitszeit nicht möglich sei, hat der Betriebsrat ein gerichtliches Verfahren eingeleitet, um klären zu lassen, dass einschränkungslos jegliche Betriebs- oder Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit gestattet sind, jedenfalls aber Teilbetriebsversammlungen.

Vor dem Landesarbeitsgericht hatten seine Anträge des Betriebsrats nur teilweise Erfolg.

Der Umstand, dass es sich bei den Passagier- und Gepäckkontrollen um eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr handelt, steht der Durchführung der Versammlungen während der Arbeitszeit zwar nicht absolut entgegen. § 2 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bedingt jedoch eine Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberseite und so die Verlegung der Versammlungen in kundenarme Zeiten. Die Durchführung von Teilversammlungen ist zulässig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • maximal zwölf Teilbetriebsversammlungen im Kalendervierteljahr,
  • Verteilung dieser zwölf Teilbetriebsversammlungen auf sechs Tage mit zwei Teilbetriebsversammlungen pro Tag innerhalb des jährlichen Quartals,
  • Dauer jeder Teilbetriebsversammlung höchstens vier Stunden,
  • Zeitfenster für die einzelne Teilbetriebsversammlung: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr (während der Frühschicht) oder 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr (während der Spätschicht),
  • Begrenzung auf die Wochentage Montag oder Mittwoch,
  • maximale Teilnehmerzahl von 80 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern je Teilbetriebsversammlung,
  • keine Teilbetriebsversammlungen während der Schulferien in Nordrhein-Westfalen,
  • vorherige Anmeldung der an einer Teilnahme interessierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei dem Betriebsrat und – mit einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Monaten – gegenüber der Arbeitgeberin bezogen auf den konkreten Termin der einzelnen Teilbetriebsversammlung.

Bei Einhaltung dieser Bedingungen stehen der Durchführung keine zwingenden Gründe i.S.v. § 44 Abs. 1 BetrVG entgegen, und zwar weder in technisch-organisatorischer noch in wirtschaftlicher Hinsicht. Störungen in der Fluggastkontrolle werden so in größtmöglichem Maße vermieden bei gleichzeitiger Wahrung des Rechts der Belegschaft zur regelmäßigen Durchführung von Betriebsversammlungen. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Betriebsrat sich für Teilbetriebsversammlungen während der Arbeitszeit anstelle von Vollbetriebsversammlungen außerhalb der Arbeitszeit entschieden hat.

Das Landesarbeitsgericht hat die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11.12.2024

Aktenzeichen: 12 TaBV 21/24