Betriebsrente wegen Erwerbsminderung auf Antrag ist rückwirkend zu gewähren
Eine Betriebsrente wegen Erwerbsminderung ist rückwirkend zu gewähren und nicht erst ab Antragstellung. Eine anderslautende Bestimmung in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einer Pensionskasse, die eine Antragstellung unter Vorlage von Nachweisen verlangt und die Betriebsrente erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt, ist unwirksam, da sie den Antragsteller i.S.v.§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen benachteiligt
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 22.12.2017
Aktenzeichen: 6 Sa 983/16