Betriebsrente: Tarifvertraglicher Ausschluss des Arbeitgeberzuschusses zur Entgeltumwandlung
Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a Betriebsrentengesetz – BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gem. § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 01.01.2018 geschlossen wurden.
Ein seit 1995 als Sachbearbeiter bei einem Landkreis beschäftigter Mitarbeiter verlangte von seinem Arbeitgeber, für ihn monatlich einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe von 15% des umgewandelten Entgelts in die von ihm abgeschlossenen Altersversorgungsverträge einzuzahlen.
Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft beidseitiger Tarifbindung die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes der Kommunen (TV-VKA) Anwendung. Zu diesen Tarifverträgen gehört der Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für Arbeitnehmer/-innen im Kommunalen öffentlichen Dienst vom 01.01.2003 (TV-EUmw/VKA).
Der Mitarbeiter war der Ansicht, der TV-EUmw/VKA sei keine abweichende Regelung i.S.v. § 19 Abs. 1 BetrAVG. Er meinte, der Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses aus § 1a Abs. 1a BetrAVG könne gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG nicht durch eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung ausgeschlossen werden, die bereits vor Inkrafttreten der Regelung bestanden habe. Zudem bedinge der TV-EUmw/VKA nicht allein dadurch den Anspruch aus § 1a Abs. 1a BetrAVG ab, dass er keinen solchen Zuschuss vorsehe. Der Arbeitgeber sah dies anders und verweigerte die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses unter Verweis auf die Regelungen des TV-EUmw/VKA. Der Mitarbeiter erhob Klage beim Arbeitsgericht gegen den Arbeitgeber auf Zahlung des Arbeitgeberzuschusses.
Das Arbeitsgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hatte die Berufung des Arbeitgebers gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zurückgewiesen. Auf die Revision des Arbeitgebers wies das Bundesarbeitsgericht die Klage ab und gab dem Arbeitgeber Recht.
Das Bundesarbeitsgericht entschied: Die Auslegung von § 19 Abs. 1 BetrAVG ergibt, dass von § 1a BetrAVG abweichende Regelungen auch in vor dem Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes geschlossenen Tarifverträgen enthalten sein können. Mit den Regelungen des TV-EUmw/VKA liegt eine solche von § 1a BetrAVG abweichende Regelung i.S.d. § 19 Abs. 1 BetrAVG vor. Es bedarf weder einer konkreten oder ausdrücklichen Abbedingung des Zulagenanspruchs aus § 1a Abs. 1a BetrAVG im Tarifvertrag noch einer hierauf bezogenen oder sonstigen Kompensation.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11.03.2025
Aktenzeichen: 3 AZR 53/24