Betriebsratsmitglieder dürfen vor Entwicklungen „wie vor 70 Jahren“ warnen – Kein Grund zur fristlosen Kündigung
Vergleicht ein Arbeitnehmer die betrieblichen Verhältnisse mit dem nationalsozialistischen Terrorregime, so kann dies zwar regelmäßig eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Etwas anderes gilt aber, wenn ein Betriebsratsmitglied darauf hinweist, dass „wir die Überwachung in einem totalitären Regime vor 70 Jahren hinter uns gebracht haben“, und warnt, dass so eine Entwicklung schnell „aus dem Ruder laufen kann“. Eine solche Äußerung ist von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt und rechtfertigt keine Kündigung.
Beschluss des LAG Düsseldorf vom 04.03.2016
Aktenzeichen: 10 Ta BV 102/15