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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsratsbeteiligung bei der Versetzung von Redakteuren vom Homeoffice zum Desk

Betriebsratsbeteiligung bei der Versetzung von Redakteuren vom Homeoffice zum Desk

Bei einer Versetzung von Redakteuren einer Zeitung vom Homeoffice ins Büro nach dem Ende der Corona-Pandemie hat der Betriebsrat kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen in Presseunternehmen insoweit zurücktreten, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann.

Eine Arbeitgeberin, die als  Tendenzunternehmen eine Zeitung betreibt und den Geschäftszweck Berichterstattung und Meinungsäußerung verfolgt, versetzte ihre Redakteure, die während der Corona-Pandemie aus dem Homeoffice gearbeitet hatten, zurück in die Redaktionen. Der Betriebsrat wurde hierbei nicht beteiligt, sondern über die Versetzung zurück in die Redaktionen lediglich informiert. Er reklamierte daraufhin ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG und beantragte die Aufhebung der zwischenzeitlich umgesetzten Versetzungen. Die von der Arbeitgeberin in Aussicht gestellte weiterhin bestehende grundsätzliche Möglichkeit für mobile Arbeit bzw. Home-Office an einzelnen Tagen und nach vorheriger Absprache helfe nicht weiter. Dieser fehle jegliche Verbindlichkeit, da die Entscheidung dann allein auf dem Wohlwollen von Vorgesetzten beruhe.

Das Arbeitsgericht Rostock wies den Antrag des Betriebsrats zurück.

Zwar handelte es sich im vorliegenden Fall nach § 99 Abs. 1 BetrVG um mitbestimmungspflichtige Versetzungen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats war jedoch aufgrund von § 118 BetrVG eingeschränkt. Denn bei der Arbeitgeberin handelt es sich um ein Tendenzunternehmen und die betroffenen Redakteure sind Tendenzträger. Zudem handelte es sich hier um eine tendenzbezogene Maßnahme.

Wäre der Verleger aufgrund einer verweigerten Zustimmung des Betriebsrats gehindert, die Versetzung eines Redakteurs vorzunehmen, könnte er Berichterstattungen und Meinungsbildung nicht wie gewollt betreiben. Daher war das Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG vorliegend auf ein reines Informationsrecht beschränkt. Der § 99 Abs. 2 BetrVG galt somit nicht. Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats müssen in Presseunternehmen insoweit zurücktreten, als durch ihre Ausübung die Freiheit des Verlegers zur Tendenzbestimmung und Tendenzverwirklichung ernsthaft beeinträchtigt und damit das Grundrecht der Pressefreiheit verletzt werden kann.

Ob die Eigenart des Unternehmens eine Einschränkung von Beteiligungsrechten des Betriebsrats erfordert, richtet sich einmal nach der Tendenznähe der Maßnahme, andererseits ist maßgeblich, inwieweit die von der Maßnahme betroffene Person den Tendenzcharakter des Unternehmens mit verwirklicht, also selbst Tendenzträger ist. Der Tendenzcharakter der Redakteure offenbart sich, wenn sie am Desk entweder direkt Einfluss nehmen können auf den Inhalt etwa der Artikel, die in den Druck gehen sollen, oder, wenn durch ihr unmittelbares Zusammenwirken bei dem Finden schneller Entscheidungen sichergestellt wird, dass die geistig-ideellen Vorstellungen verwirklichen werden.

Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 19.07.2023

Aktenzeichen: 4 BV 20/22