Betriebsrat muss der Einrichtung einer Facebook-Seite für das Unternehmen nicht zustimmen
Die Facebook-Seite eines Unternehmens ist regelmäßig keine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die zur Überwachung des Verhaltens und der Leistung der Arbeitnehmer bestimmt ist. Die Einrichtung einer solchen Seite unterliegt daher grds. nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Das gilt selbst dann, wenn auf der Facebook-Seite negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter des Unternehmens veröffentlicht werden können.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.01.2015
Aktenzeichen: 9 Ta BV 51/14