Betriebsrat muss bei zweifelhaftem Verfügungsanspruch auf die Übernahme von Schulungskosten weitergehenden Verfügungsgrund darlegen
Ist der Verfügungsanspruch zweifelhaft (hier: wegen der im einstweiligen Rechtschutzverfahren nicht zu klärenden Frage der Tariffähigkeit einer Gewerkschaft), bedarf es für den Erlass einer sog. Leistungs- bzw. Befriedigungsverfügung im Rahmen einer Folgenabwägung eines besonderen weitergehenden Verfügungsgrundes. Der bloße Untergang des Anspruchs auf eine bestimmte Betriebsratsschulung wegen Zeitablaufs rechtfertigt den Erlass der Verfügung angesichts der damit verbundenen Kosten nicht allein.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.12.2017
Aktenzeichen: 4 TaBVGa 7/17