Betriebsrat kann im Einzelfall einen Anspruch auf Zurverfügungstellung eines Smartphones haben
Aug 17, 2017
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Im Einzelfall kann der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dazu verpflichtet sein, dem Betriebsrat ein Smartphone als erforderliches Informations- und Kommunikationsmittel zur Verfügung zu stellen. Das kommt etwa dann in Betracht, wenn ein Betrieb mehrere Außenstellen hat und viele Nacht- und Schichtdienstarbeiter beschäftigt.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 13.03.2017
Aktenzeichen: 16 TaBV 212/16