Betriebsrat hat allenfalls eingeschränkten Anspruch auf Unterlassung einer Betriebsänderung
Ein etwaiger Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung einer Betriebsänderung dient nur der Sicherung seines Anspruchs aus den §§ 111, 112 BetrVG auf Verhandlungen über einen Interessenausgleich, nicht aber losgelöst hiervon der Untersagung der Betriebsänderung selbst. Durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung können deshalb nur solche Maßnahmen des Arbeitgebers untersagt werden, die den Verhandlungsanspruch des Betriebsrats rechtlich oder faktisch in Frage stellen.
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.06.2014
Aktenzeichen: 7 TaBVGa 1219/14