Betriebsrat darf die Öffnungszeiten einer Terrassentür zur Kantine grundsätzlich mitbestimmen
Jan 12, 2019
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Eine Terrasse, die von der Kantine eines Theaters zugänglich ist, stellt einen Teil der Sozialeinrichtung dar. Bei der Festlegung der Öffnungszeiten einer Sozialeinrichtung und damit auch der Terrasse besteht insofern ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG.
Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 12.12.2018
Aktenzeichen: 12 TaBV 37/18