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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Betriebsrätemodernisierungsgesetz

Am 18.06.2021 ist das sog. „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ in Kraft getreten. Es beinhaltet insbesondere Erleichterungen bei der Gründung von Betriebsräten, einen stärkeren Sonderkündigungsschutz für Wahlinitiatoren, die Möglichkeit virtueller Betriebsratssitzungen, mehr Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz, mehr Mitbestimmung bei mobiler Arbeit, neue datenschutzrechtliche Regelungen und eine Ausweitung des Unfallversicherungsschutzes im Homeoffice.

Nach § 80 Abs. 3 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) kann der Betriebsrat jetzt einen Sachverständigen hinzuziehen, wenn er die Einführung oder Anwendung von Tools, Maschinen o.Ä. beurteilen muss, in denen Künstliche Intelligenz (KI) zur Anwendung kommt.

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG bei der „Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird“, mitzubestimmen.

Der neue § 79a BetrVG ordnet an, dass der Betriebsrat in datenschutzrechtlicher Hinsicht Teil des Arbeitgebers ist und dass seine Datenverarbeitungen der Kontrolle des betrieblichen Datenschutzbeauftragten unterliegen.

§ 8 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) VII n.F. bestimmt, dass bei Ausübung der versicherten Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort Versicherungsschutz in gleichem Umfang besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Des Weiteren sind jetzt auch Arbeitnehmer, die auf dem Weg in den Betrieb ihr Kind in eine Betreuungseinrichtung bringen, unfallversichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a) SGB VII n.F.) – und zwar auch, wenn sie dafür den unmittelbaren Arbeitsweg verlassen.