Besonderer Kündigungsschutz des Datenschutzbeauftragten
Die nationalen Regelungen, wonach ein interner Datenschutzbeauftragter nur aus wichtigem Grund gekündigt und nur aus wichtigem Grund von seinem Amt abberufen werden kann, sind mit der Datenschutz-Grundverordnung vereinbar. Die (geplante) Ersetzung des internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten ist in der Regel kein wichtiger Grund für die Abberufung.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 19.02.2020
Aktenzeichen: 2 Sa 274/19