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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Beschäftigungsanspruch eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

Beschäftigungsanspruch eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl

Der Status als Vorfeld-Initiator einer Betriebsratswahl stellt keinen geeigneten Aspekt dar, um die Interessenabwägung im Hinblick auf den allgemeinen Beschäftigungsanspruch zu entscheidend zu beeinflussen. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Personengruppen im Rahmen der Betriebsverfassung sollen in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane und die Kontinuität ihrer Arbeit sichern. § 15 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dient damit nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen und von willkürlichen Maßnahmen der arbeitgebenden Partei nicht bedrohten Amtsführung des Betriebsrats.

Ein Mitarbeiter war seit 2020 bei einer Arbeitgeberin beschäftigt. Gestriten wurde über die Frage, ob der Sonderkündigungsschutz eines sog. Vorfeld-Initiators einer Betriebsratswahl einen Weiterbeschäftigungsanspruch im gekündigten Arbeitsverhältnis begründet.

Vorfeld-Initiatoren (hier der klagende Mitarbeiter) sind Arbeitnehmer, die in einem frühen Stadium ihre Absicht zur Gründung eines Betriebsrats in einer notariell beglaubigten Erklärung dokumentieren und entsprechende Vorbereitungshandlungen unternehmen.

Der Mitarbeiter war der Ansicht, das für Vorfeld-Initiatoren geltende Kündigungsverbot in § 15 Absatz 3b KSchG erlange nur dann tatsächliche Wirksamkeit in der Betriebspraxis, wenn es ohne zeitliche Verzögerung mit einem durchsetzbaren Beschäftigungsanspruch flankiert würde.

Das Arbeitsgericht gab der Verfügungsklage des Mitarbeiters teilweise statt. Auf die Berufung der Arbeitgeberin wies das Landesarbeitsgericht die Klage jedoch ab. Gegen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht ist kein Rechtsmittel mehr gegeben.

Der Mitarbeiter berief sich ausschließlich auf eine kollektivrechtliche Rechtsposition, auf die es bei der durchzuführenden Interessenabwägung nicht ankommt. Die besonderen Kündigungsschutzregelungen für bestimmte Mandatsträger im Rahmen der Betriebsverfassung sichern in erster Linie die Wahl der Betriebsverfassungsorgane sowie die Kontinuität ihrer Arbeit. Damit dient § 15 KSchG nicht primär den persönlichen Interessen des erfassten Personenkreises, sondern den kollektiven Interessen der Belegschaft an der unabhängigen Amtsführung des Betriebsrats.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 19.01.2024

Aktenzeichen: 7 GLa 2/24