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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Benachteiligung wegen des Geschlechts: „flinke Frauenhände“

Benachteiligung wegen des Geschlechts: „flinke Frauenhände“

Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber um eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“.

Ein Bewerber hatte sich auf eine Stelle als Bestücker für Digitaldruckmaschinen beworben. In der schriftlichen Absage wurde ihm mitgeteilt, dass „die sehr kleinen, filigranen Teile“ … „eher etwas für flinke Frauenhände“ sind.

Der abgelehnte Bewerber klagte auf Zahlung einer Entschädigung wegen geschlechtsspezifischer Benachteiligung. Das Arbeitsgericht gab der Klage auf Entschädigung weitgehend statt. Die Berufung der Arbeitgeberin hat das Landesarbeitsgericht überwiegend zurückgewiesen; lediglich die Höhe der Entschädigung wurde auf das 1,5fache des erzielbaren Bruttomonatsentgelts gesenkt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Bewerber hatte Anspruch auf eine Entschädigung. Es lag eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts vor. Die unterschiedliche Behandlung war auch nicht zulässig wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder den Bedingungen ihrer Ausübung. Eine Rechtsmissbräuchlichkeit des Entschädigungsverlangens war nicht ersichtlich.

Die Arbeitgeberin hatte gemeint, aus der Formulierung mit den „flinken Frauenhänden“ lasse sich nicht ableiten, dass der Bewerber wegen seines männlichen Geschlechtes benachteiligt worden sei. Mit der Formulierung sei es darum gegangen, die Bedeutung kleiner Hände und feingliedriger Finger für die Arbeit als Bestücker der Digitaldruckmaschinen der Arbeitgeberin zu verdeutlichen. Geht man zugunsten der Arbeitgeberin und gegen den eindeutigen Wortlaut des Absageschreibens davon aus, dass das Absageschreiben selbst noch keine unmittelbare Benachteiligung des Bewerbers wegen seines Geschlechtes zum Ausdruck brachte, so hat es doch jedenfalls den Charakter einer entsprechenden Indiztatsache nach § 22 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Damit lag die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass keine Benachteiligung wegen des Geschlechtes stattgefunden hat, bei der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin musste hier den vollen Gegenbeweis führen, dass nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde. Hierzu hat die Arbeitgeberin schon nicht ausreichend vorgetragen. Einer Beweisaufnahme bedurfte es deshalb nicht.

In der Höhe war eine Entschädigung in Höhe des 1,5fachen des auf der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts ausreichend, denn die Benachteiligung war weder strukturell verfestigt noch von längerer Dauer.

Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13.12.2022

Aktenzeichen: 7 Sa 168/22