Benachteiligung Schwerbehinderter bei Sozialplan-Abfindungen: Anspruch auf Anpassung nach oben – ggf. auch unter Erhöhung des Sozialplanvolumens
Es stellt eine mittelbare und nicht gerechtfertigte Benachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer dar, wenn diese nur deshalb eine niedrigere Sozialplanabfindung erhalten, weil sie eine vorgezogene Rente mit Abschlägen beanspruchen können. Die schwerbehinderten Arbeitnehmer können in einem solchen Fall eine Anpassung der Abfindung nach oben verlangen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Erhöhungsbetrag in Relation zum Gesamtvolumen des Sozialplans noch als hinnehmbar darstellt.
Urteile des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 02.06.2016
Aktenzeichen: 11 Sa 1344/15 u.a.