Beleidigende Äußerungen gegenüber Ausbilder auf Facebook-Profil des Auszubildenden können fristlose Kündigung rechtfertigen
Eintragungen auf dem Facebook-Profil eines Auszubildenden, die geeignet sind, den Ausbilder zu beleidigen (hier: „menschenschinder & ausbeuter“), können eine fristlose Kündigung des Ausbildungsverhältnisses rechtfertigen. Die Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses stehen der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn der Auszubildenden bei Zugang der Kündigung deutlich über 20 Jahre alt ist (hier: 26 Jahre).
Urteil des LAG Hamm vom 10.10.2012
Aktenzeichen: 5 Sa 451/12