Bei wirksamen Arbeitnehmerüberlassungen hat der Entleiher i.d.R. keine Arbeitgeberstellung
Bei einer Arbeitnehmerüberlassung ist der Verleiher Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers. Der Leiharbeitnehmer schließt mit diesem seinen Arbeitsvertrag. Mit dem Entleiher besteht bei einer wirksamen Arbeitnehmerüberlassung hingegen kein Arbeitsverhältnis. Arbeitsvertragliche Vereinbarungen zwischen dem Verleiher (Arbeitgeber) und seinem Arbeitnehmer begründen i.d.R. ausschließlich nur zwischen diesen Rechte und Pflichten.
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 24.04.2018
Aktenzeichen: 9 AZB 62/17