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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Bei Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Energiepreispauschale sind Finanzgerichte zuständig

Bei Streit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber über Energiepreispauschale sind Finanzgerichte zuständig

Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 Einkommensteuergesetz (EStG) ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ bzw. „Zahlstelle“ der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 Finangerichtsordung (FGO).

Ein Mitarbeiter, der bei einem Unternehmen der Geld- und Werttransportbranche arbeitet, stritt mit seiner Arbeitgeberin auf Zahlung einer Energiepreispauschale von 300 EUR brutto gem. §§ 112 ff., 117 EStG für das Jahr 2022 und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten. Das Arbeitsgericht hatte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht verwiesen. Es berief sich dabei auf eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 1.12.2022 (Az. 1 Ca 1849/22).

Der klagende Mitarbeiter war der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Unzuständigkeit rechtsirrig angenommen. Es liege entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Das Landesarbeitsgerichts wies die sofortige Beschwerde des Mitarbeiters jedoch zurück.

Für die von dem Mitarbeiter hier geltend gemachte Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet. Eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) ist daneben nicht begründbar.

Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 ArbGG allein für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit dem dort jeweils näher geregelten arbeitsrechtlichen Bezug zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nicht allein nach den am Rechtsstreit beteiligten Rechtsträgern. Wenn die Beteiligten einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch regelmäßig in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen mögen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, kann gleichwohl aus einem Gleichordnungsverhältnis der Prozessparteien noch nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden.

Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 01.03.2022, Az. 9 AZB 25/21). Danach kamen hier für die Klage auf Zahlung einer Energiepreispauschale als relevante Anspruchsgrundlage allein die von dem klagenden Mitarbeiter auch in Anspruch genommenen Normen der §§ 112 ff., 117 EStG in Betracht. Andere Anspruchsgrundlagen, speziell solche bürgerlichen Rechts, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG hätten begründen können, kamen ersichtlich nicht in Betracht.

Der Arbeitgeber erfüllt mit der Auszahlung der Energiepreispauschale keine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Verpflichtung, sondern eine ihm gesetzlich auferlegte, dem Steuerrecht entstammende Zahlungsverpflichtung. Er trägt deshalb auch nicht die Kosten der Pauschale, sondern kann diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen bzw. erhält, falls der Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht zur Kompensation ausreicht, eine verbleibende Differenz vom Finanzamt erstattet. Mithin fungiert der Arbeitgeber hier gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern lediglich als „Erfüllungsgehilfe“ bzw. „Zahlstelle“ der Finanzverwaltung.

Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.10.2023

Aktenzeichen: 3 Ta 240/23