Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Juristischen Direktorin des RBB
Die geleisteten Zahlungen verlangte der RBB nunmehr widerklagend von der Mitarbeiterin als Schadensersatz wegen behaupteter Untreue zurück. In dem Rechtsstreit ging es außerdem um die Frage, ob die Mitarbeiterin einen Anspruch auf Ruhegeld sowie auf Hinterbliebenenversorgung hat.
Die Klage der Juristischen Direktorin des RBB gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses hatte vor dem Arbeitsgericht Berlin keinen Erfolg. Weitere Anträge der Mitarbeiterin, mit denen diese zukünftige Ruhegeld- und Hinterbliebenenversorgungsansprüche festgestellt haben wollte, hat das Arbeitsgericht aus prozessualen Gründen abgewiesen.
Auch die vorsorglich ausgesprochene außerordentliche Kündigung ist wirksam. Für diese liegen mehrere wichtige Gründe vor.
Die Mitarbeiterin hat zum einen an einem Vertragsschluss zwischen dem RBB, deren Tochtergesellschaft, der rbb Media GmbH, und deren Geschäftsführer mitgewirkt, in dem diesem eine mehrjährige bezahlte Freistellung mit einem Gesamtvolumen von knapp 880.000 EUR eingeräumt worden war. In diesem Zusammenhang war die Mitarbeiterin ihren Hinweispflichten als Juristische Direktorin nicht ausreichend nachgekommen. Zum anderen hatte die Mitarbeiterin eine sog. ARD-Zulage auch für einen Zeitraum bezogen, in dem der RBB den Vorsitz bei der ARD, an den die Zulage anknüpft, noch gar nicht innehatte. Die Mitarbeiterin hatte durch entsprechende Initiative gegenüber der vormaligen Intendantin dafür gesorgt, dass ihr diese Zulage unberechtigterweise gewährt worden ist.
Der Widerklage des RBB war teilweise stattzugeben. Es besteht ein Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten ARD-Zulage für den Zeitraum, in dem der RBB den ARD-Vorsitz noch nicht bekleidete, nicht jedoch für die Zeit danach. Auch einen Rückforderungsanspruch wegen geleisteter Familienzuschläge war zu verneinen. Es konnte jedenfalls nicht festgestellt werden, ob es nicht auch ohne eine zwischenzeitliche diesbezügliche vertragliche Änderung bei der bisherigen Praxis der Weiterzahlung der Familienzuschläge verblieben wäre.