Bauherren haften regelmäßig nicht für Mindestlohn-Unterschreitung durch Subunternehmer
Auf einer Baustelle bei einem Subunternehmer beschäftigte Arbeitnehmer können bei Unterschreitung des Mindestlohns durch ihren Arbeitgeber zwar nicht nur diesen, sondern auch den Generalunternehmer auf Lohnnachzahlung in Anspruch nehmen. Fällt der Generalunternehmer – z.B. wegen Insolvenz – als zahlungskräftiger Schuldner aus, besteht aber grds. kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Lohnnachzahlung gegen den Bauherrn. Etwas anderes gilt nur, wenn dieser zugleich als Bauträger fungiert.
Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 03.05.2017
Aktenzeichen: 14 Ca 14814/16