Ausschreibung einer Stelle als Lehrkraft für Sport nur für Frauen
Der Betreiber einer Privatschule in Bayern hatte ein Stellenangebot „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschrieben. Ein Mann bewarb sich auf die Stelle und wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass eine weibliche Sportlehrkraft für die Mädchen gesucht werde. Der abgewiesene Bewerber klagte beim Arbeitsgericht auf eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG), da er sich wegen seines Geschlechts benachteiligt fühlte. Der Arbeitgeber argumentierte, dass das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigt werden könnte, wenn es bei Hilfestellungen im nach Geschlechtern getrennt durchgeführten Sportunterricht zu Berührungen der Schülerinnen durch männliche Sportlehrkräfte komme bzw. diese die Umkleideräume betreten müssten, um dort für Ordnung zu sorgen. In den ersten beiden Instanzen bekam der Arbeitgeber Recht und die Klage wurde abgewiesen. In der Revisionsinstanz gab das Bundesarbeitsgericht hingegen dem abgelehnten Bewerber dem Grunde nach Recht. Der Arbeitgeber hatte nicht ausreichend dargetan, dass das weibliche Geschlecht tatsächlich eine wesentliche und entscheidende sowie angemessene berufliche Anforderung für die Stelle i.S.v. § 8 Abs. 1 AGG ist. Die Ablehnung des Bewerbers wegen seines Geschlechts war somit eine verbotene Diskriminierung. Über die Höhe der Entschädigung konnte das Bundesarbeitsgericht nicht selbst entscheiden. Die Sache wurde deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Nürnberg zurückverwiesen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19