Aufwandsentschädigung von 5 EUR pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt
Auf die Klage des Vereins gab das Sozialgericht dem Verein Recht und verneinte eine Beitragspflicht. Die beim Landessozialgericht eingelegte Berufung der Rentenversicherung wurde zurückgewiesen.
Es lag eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handelt es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 EUR pro Stunde hatte erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und war evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.
Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hatten, war unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, konnte ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.
Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.
Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 23.01.2025
Aktenzeichen: L 1 BA 64/23