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Dr. Christopher von HarbouRechtsnews Aufwandsentschädigung von 5 EUR pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Aufwandsentschädigung von 5 EUR pro Stunde ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 EUR pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus ideellen Zwecken aus. Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und kein Arbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.

Ein gemeinnütziger Verein, der in Gießen ein Museum betreibt, zahlte vier Personen (Rentnern), die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse (Öffnungszeiten von 10 bis 16 Uhr) tätig waren, 5 EUR pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 EUR gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt und forderte von dem Verein die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Auf die Klage des Vereins gab das Sozialgericht dem Verein Recht und verneinte  eine Beitragspflicht. Die beim Landessozialgericht eingelegte Berufung der Rentenversicherung wurde zurückgewiesen.

Es lag eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor. Bei den Zahlungen handelt es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. Die Vergütung von 5 EUR pro Stunde hatte erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und war evident hinter einer adäquaten Gegenleistung für die Tätigkeit zurückgeblieben.

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hatten, war unbeachtlich. Da die betroffenen Personen jeweils über eine andere Lebensunterhaltssicherung (insbesondere als Rentner) verfügten, konnte ein Missbrauchsfall ausgeschlossen werden.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde zugelassen.

Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 23.01.2025

Aktenzeichen: L 1 BA 64/23