Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann nicht ohne weiteres auf Prozessverhalten gestützt werden
Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach den §§ 9, 10 KSchG auf Antrag des Arbeitgebers kann zwar grundsätzlich auch auf das Verhalten des Arbeitnehmers im laufenden Prozess gestützt werden. Allerdings sind wertende Äußerungen im Prozess durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt. Arbeitnehmer dürfen daher auch starke, eindringliche Ausdrücke und Schlagworte benutzen, um die eigene Rechtsposition zu unterstreichen. Das gilt insbesondere in Mobbing-Prozessen.
Beschluss des BVerfG vom 08.11.2016
Aktenzeichen: 1 BvR 988/15