Auch im ruhenden Arbeitsverhältnis bestehen grundsätzlich gesetzliche Urlaubs(abgeltungs)ansprüche
Der gesetzliche Urlaubsanspruch aus § 1 BUrlG setzt nur den rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses und die einmalige Erfüllung der Wartezeit voraus. Er besteht daher auch im ruhenden Arbeitsverhältnis, soweit keine gesetzlichen Sonderregelungen – wie bei der Elternzeit und beim Wehrdienst – bestehen. Auch unbezahlter Sonderurlaub hindert deshalb weder die Entstehung des gesetzlichen Urlaubsanspruchs noch rechtfertigt er eine Kürzung des gesetzlichen Urlaubs.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.05.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 678/12