Auch die Allgemeinverbindlicherklärungen der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren des Baugewerbes aus 2012 und 2013 sind unwirksam
Bereits am 21.09.2016 hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden, dass die in den Jahren 2008, 2010 und 2014 erfolgten Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (AVE VTV) unwirksam sind, da in allen Fällen die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50-Prozent-Quote nicht erreicht war. Jetzt hat das BAG klargestellt, dass Gleiches für die AVE VTV 2012 und 2013 gilt.
Beschlüsse des BAG vom 25.01.2017
Aktenzeichen: 10 ABR 43/15 und 10 ABR 34/15