Auch Ausbildungsverhältnisse können durch Verdachtskündigung beendet werden
Apr 08, 2015
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Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Verdacht auch bei Berücksichtigung der Besonderheiten des Ausbildungsverhältnisses dem Arbeitgeber die Fortsetzung der Ausbildung objektiv unzumutbar macht.
Urteil des BAG vom 12.02.2015
Aktenzeichen: 6 AZR 845/13