Arbeitszeugnis: Arbeitnehmer müssen überdurchschnittliche Leistung beweisen
Bescheinigt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, dass er die ihm übertragenen Aufgaben „zur vollen Zufriedenheit“ erfüllt hat, so entspricht dies nach wie vor einer durchschnittlichen Leistung und damit der Schulnote „befriedigend“. Das gilt auch, wenn in der einschlägigen Branchen fast 90 Prozent der Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtnote „gut“ oder „sehr gut“ erhalten. Begehrt der Arbeitnehmer eine bessere als eine befriedigende Leistungsbeurteilung, muss er daher weiterhin darlegen und ggf. beweisen, dass seine Leistungen „gut“ oder „sehr gut“ waren.
Urteil des BAG vom 18.11.2014
Aktenzeichen: 9 AZR 584/13