Arbeitsverhältnis statt „Schnupperpraktikum“: Lebensmittelmarkt muss über 17.000 Euro Lohn nachzahlen
Mai 19, 2014
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Ein unentgeltliches Praktikum dient dazu, Einblick in einen Betrieb zu erhalten und sich praktische Kenntnisse anzueignen. Dabei steht der Ausbildungszweck klar im Vordergrund. Erbringt der Praktikant jedoch in erheblichem Umfang wirtschaftlich verwertbare Leistungen, die die einer bezahlten Arbeitskraft ersetzen, so hat er einen Anspruch auf branchenübliche Vergütung.
Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 25.03.2014
Aktenzeichen: 2 Ca 1482/13