Arbeitslose riskieren bei Nichtannahme einer schlecht vergüteten Tätigkeit Einbußen beim Arbeitslosengeld
Schlägt ein Bezieher von Arbeitslosengeld I ein Stellenangebot aus, weil die Vergütung seiner Auffassung nach zu gering ist, so muss er mit einer Sperrzeit rechnen. Eine niedrige Vergütung macht die Annahme des Stellenangebots regelmäßig nicht unzumutbar. Das gilt insbesondere dann, wenn das erzielbare Nettoeinkommen das Arbeitslosengeld I übersteigt.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGB III ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn sich der Arbeitslose ohne wichtigen Grund versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt gem. § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt. Die Sperrzeit beträgt regelmäßig zwölf Wochen.
Urteil des BSG vom 02.05.2012
Aktenzeichen: B 11 AL 18/11 R