Arbeitsgerichte unzuständig für Berichtigung eines Weiterbildungszeugnisses für Ärzte
Weitere Änderungswünsche des Arztes wurden nicht umgesetzt. Dem Arzt wurde mitgeteilt, dass die Anlage gem. § 9 WBO abgezeichnet würden, sofern der Arzt die Nachweise für die dort bezeichneten Leistungen durch Vorlage der entsprechenden Teilnahmebescheinigungen erbringe. Ein separates Arbeitszeugnis erteilte die Klinik nicht.
Auf die Klage des Arztes hat das Arbeitsgericht entschieden, dass der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht eröffnet sei und den Rechtsstreit an das zuständige Verwaltungsgericht Wiesbaden verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde des Arztes hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt.
Zutreffend war das Arbeitsgericht bei der Beurteilung, ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, auf Basis der Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der Natur des Rechtsverhältnisses ausgegangen, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Der Charakter des zu Grunde liegenden Rechtsverhältnisses bemisst sich nach dem erkennbaren Ziel des Rechtsschutzantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts. Entsprechend war für die Rechtswegfrage maßgeblich, ob die gerichtliche Entscheidung über den Klageanspruch, d.h. über den geltend gemachten materiell-rechtlichen Anspruch, von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts oder des bürgerlichem Rechts geprägt ist.
Dagegen ist nicht entscheidend, ob die klagende Partei sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Öffentlich-rechtlich ist das Rechtsverhältnis, wenn die das Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen nicht für jedermann gelten, sondern Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben sind, das sich zumindest auf einer Seite nur an Hoheitsträger wendet. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen öffentlichen Verwaltungsträger als solchen berechtigen und verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen. Infolgedessen ist der Zeugnisberichtigungsanspruch eines Arztes in Weiterbildung weder von vorherein öffentlich-rechtlicher noch bürgerlich-rechtlicher Natur.
Das Arbeitszeugnis gem. § 109 GewO und das Zeugnis gem. § 9 WBO unterscheiden sich in maßgeblichen Punkten. Grundlage der Erteilung eines Weiterbildungszeugnisses ist die von der Landesärztekammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts erlassene Satzung (Weiterbildungsordnungen). Aus ihr ergeben sich Regelungen zum Berufsrecht. Im Übrigen verleiht die Landesärztekammer den zur Weiterbildung berechtigten Ärzten, unter den Voraussetzungen des § 5 WBO, die Befugnis zur Weiterbildung nach der WBO. Dabei agiert das zur Weiterbildung ermächtigte ärztliche Kammermitglied im Rahmen des Weiterbildungsverhältnisses zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben als Beliehener.