Arbeitnehmer sind erst nach Zustimmung des Betriebsrats zur Nutzung eines Outlook-Gruppenkalenders verpflichtet
Ein Outlook-Gruppenkalender ist eine technische Einrichtung i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Er kann daher nur unter Beteiligung des Betriebsrats eingeführt werden. Solange die Zustimmung des Betriebsrats fehlt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, der Weisung, den Kalender zu nutzen, zu folgen. Eine Abmahnung wegen Nichtbefolgung der entsprechenden Weisung des Arbeitgebers ist daher unwirksam.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21.02.2017
Aktenzeichen: 7 Sa 441/16