Arbeitnehmer haften nicht für Unternehmenskartellbußen („Schienenkartell“)
Hat das Bundeskartellamt gegen ein Unternehmen Bußgelder wegen rechtswidriger Kartellabsprachen verhängt, kann das Unternehmen insoweit nicht den für den Kartellrechtsverstoß verantwortlichen Mitarbeiter in Regress nehmen. Das ergibt sich aus der Funktion der Unternehmensgeldbuße, da hiermit u.a. der durch den Kartellverstoß erzielte Vorteil beim Unternehmen abgeschöpft werden kann. Dies würde unterlaufen, wenn das Bußgeld an den verantwortlichen Mitarbeiter weitergereicht werden könnte.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20.01.2015
Aktenzeichen: 16 Sa 459/14