Arbeitnehmer haben während einer ambulanten Kur nicht ohne weiteres einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben während einer ambulanten Vorsorgekur nicht in jedem Fall Anspruch auf Entgeltfortzahlung und müssen daher ggf. Urlaub nehmen, um die Kur durchführen zu können. Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch sind, dass die Maßnahme vom Sozialleistungsträger (z.B. Krankenkasse) bewilligt worden ist, in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation i.S.d. § 107 Abs. 2 SGB V durchgeführt wird und keinen urlaubsmäßigen Zuschnitt hat.
Urteil des BAG vom 25.05.2016
Aktenzeichen: 5 AZR 298/15