Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf ein ungeknicktes und ungetackertes Arbeitszeugnis
Apr 16, 2018
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Arbeitgeber erfüllen den Anspruch eines Arbeitsnehmers auf Erteilung eines Zeugnisses grds. auch mit einem Papier, das zweimal gefaltet wurde, um es in einem Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Originalzeugnis kopierfähig ist und die Knicke im Zeugnisbogen sich nicht auf den Kopien abzeichnen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 09.11.2017
Aktenzeichen: 5 Sa 314/17