Arbeitnehmer dürfen bei Einsicht in ihre Personalakten regelmäßig keinen Anwalt hinzuziehen
Arbeitnehmer haben regelmäßig keinen Anspruch, bei der Einsichtnahme in ihre Personalakten einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen. § 83 Abs. 1 Satz 1und 2 BetrVG sieht lediglich die Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds vor. Auch aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht oder dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ergibt sich in der Regel kein Anspruch auf Hinzuziehung eines Anwalts. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, Kopien von den Schriftstücken in seiner Personalakte anzufertigen.
Urteil des BAG vom 12.07.2016
Aktenzeichen: 9 AZR 791/14