Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes riskieren bei außerdienstlichen Aktivitäten für die NPD eine Kündigung
Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes müssen ein bestimmtes Maß an Verfassungstreue aufbringen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt zwar die bloße Mitgliedschaft in bzw. Aktivitäten für die NPD oder deren Jugendorganisation (JN) noch nicht generell eine Kündigung. Selbst Beschäftigte, die keiner „gesteigerten“, beamtenähnlichen Loyalitätspflicht unterliegen, dürfen den Staat oder die Verfassung und deren Organe aber nicht beseitigen wollen, beschimpfen oder verächtlich machen.
Urteil des BAG vom 6.9.2012
Aktenzeichen: 2 AZR 372/11