Arbeitgeberzuschuss zum umgewandelten Entgelt
Wenn ein Tarifvertrag zur Altersversorgung aus dem Jahr 2008 einen Anspruch der Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung sowie Zusatzleistungen des Arbeitgebers zum umgewandelten Entgelt regelt, können die Arbeitnehmer wegen der gesetzlichen Übergangsbestimmung in § 26a des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) bis zum 31.12.2021 keinen weiteren Arbeitgeberzuschuss verlangen. Verweist ein Haustarifvertrag aus dem Jahre 2019 auf diesen Tarifvertrag, ist ein Anspruch auch über den 31.12.2021 hinaus ausgeschlossen.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 08.03.2022
Aktenzeichen: 3 AZR 361/21