Arbeitgeberin darf Rot als Farbe der Arbeitsschutzhose vorschreiben
Ein Arbeitgeber darf Rot als Farbe einer Arbeitsschutzhose vorschreiben. Ist das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nur in der Sozialsphäre betroffen, genügen sachliche Gründe wie z.B. die Arbeitssicherheit (bessere Sichtbarkeit) oder die Wahrung einer Corporate Identity in den Werkshallen.
Ein Mitarbeiter war seit dem Juni 2014 bei einem Industriebetrieb im Bereich der Produktion beschäftigt. Zu seinen Aufgaben gehörten u.a. Arbeiten mit Kappsägen und Akkubohrern zum Zuschnitt bzw. der Montage von Profilen sowie einige Tätigkeiten, bei denen man knien muss.
Bei der Arbeitgeberin gab es eine Kleiderordnung. Danach stellte die Arbeitgeberin für alle betrieblichen Tätigkeiten in Montage, Produktion und Logistik funktionelle Arbeitskleidung zur Verfügung. Dazu gehörten u.a. rote Arbeitsschutzhosen, die in den genannten Bereichen zu tragen waren. Nachdem der Mitarbeiter im November 2023 auch nach zwei Abmahnungen weiterhin nicht in der roten Arbeitshose erschien, sondern weiterhin eine schwarze Hose trug, kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 27.11.2023 fristgerecht zum 29.02.2024. Der Mitarbeiter klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht wies die Kündigungsschutzklage ab. Die Berufung des Mitarbeiters hatte vor dem Landesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Die Arbeitgeberin war aufgrund ihres Weisungsrechts berechtigt, Rot als Farbe für die Arbeitsschutzhosen vorzuschreiben. Da das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters nur in der Sozialsphäre betroffen war, genügten sachliche Gründe. Diese waren vorhanden. Ein maßgeblicher berechtigter Aspekt war die Arbeitssicherheit. Die Arbeitgeberin durfte Rot als Signalfarbe wählen, weil der Mitarbeiter auch in Produktionsbereichen arbeitete, in denen Gabelstapler fuhren. Aber auch im Übrigen Produktionsbereich erhöhte die Farbe Rot die Sichtbarkeit der Beschäftigten. Weiterer sachlicher Grund auf Arbeitgeberseite war die Wahrung der Corporate Identity in den Werkshallen.
Überwiegende Gründe vermochte der Mitarbeiter, der die rote Arbeitshose zuvor langjährig getragen hatte, nicht vorzubringen. Sein aktuelles ästhetisches Empfinden betreffend die Hosenfarbe genügte nicht. Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Mitarbeiters aus. Nach zwei Abmahnungen und der beharrlichen Weigerung, der Weisung der Arbeitgeberin nachzukommen, überwog trotz der langen beanstandungsfreien Beschäftigungsdauer das Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin. Die ordentliche Kündigung hatte das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter zum 29.02.2024 beendet.
Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 21.05.2024
Aktenzeichen: 3 SLa 224/24