Arbeitgeber können die bisherige Bezahlung von Raucherpausen einstellen – Keine betriebliche Übung
Arbeitnehmer, die bislang jederzeit eine bezahlte Raucherpause einlegen konnten, haben regelmäßig keinen Anspruch aus betrieblicher Übung auf Fortsetzung dieser Praxis. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit weder die genaue Häufigkeit noch die Dauer dieser Pausen kannte. Denn in diesem Fall fehlt es bereits an einem hinreichend bestimmten Angebot einer Leistung durch den Arbeitgeber.
Urteil des LAG Nürnberg vom 05.08.2015
Aktenzeichen: 2 Sa 132/15