Arbeitgeber können das Tragen eines islamischen Kopftuchs am Arbeitsplatz grundsätzlich verbieten
Durch eine unternehmensinterne Vorschrift, die das sichtbare Tragen politischer, philosophischer oder religiöser Zeichen am Arbeitsplatz untersagt, werden Arbeitnehmerinnen, die ein islamisches Kopftuch tragen möchten, nicht unmittelbar wegen ihrer Religion diskriminiert. Eine Diskriminierung kommt aber in Betracht, wenn ein Arbeitgeber ohne ein solches internes Neutralitätsgebot das Tragen eines islamischen Kopftuchs untersagt, um so dem Wunsch eines Kunden nachzukommen.
Entscheidungen des EuGH vom 14.03.2017
Aktenzeichen: C-157/15 und C-188/15