Arbeitgeber dürfen Versorgungszusage von mind. 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bis zum Renteneintritt abhängig machen
Arbeitgeber dürfen die Erteilung einer Versorgungszusage davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine mindestens 15jährige Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurücklegen kann. Hierin liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Eine solche Wartezeitregelung bewirkt auch keine unzulässige Benachteiligung von Frauen wegen des Geschlechts.
Urteil des BAG vom 12.02.2013
Aktenzeichen: 3 AZR 100/11