Arbeitgeber dürfen kranke Arbeitnehmer nur bei konkretem Verdacht von einem Detektiv überwachen lassen
Arbeitgeber, die den Verdacht haben, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, dürfen nicht ohne weiteres einen Detektiv einschalten. Die Überwachung und das heimliche Anfertigen von Videoaufnahmen u.Ä. sind nur zulässig, wenn der Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht. Ist dies nicht der Fall, kann dem Arbeitnehmer ein Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts zustehen (hier i.H.v. 1.000 Euro).
Urteil des BAG vom 19.02.2015
Aktenzeichen: 8 AZR 1007/13