Arbeitgeber dürfen Dauerarbeitsplätze nicht mit Leiharbeitnehmern besetzen
Jan 13, 2013
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Die Einstellung eines Leiharbeitnehmers auf einem Dauerarbeitsplatz verstößt gegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, da hiernach die Arbeitnehmerüberlassung nur vorübergehend erfolgt. Der Betriebsrat kann deshalb gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG seine Zustimmung zur Einstellung der Leiharbeitnehmer verweigern.
Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.12.2012
Aktenzeichen: 4 TaBV 1163/12